ISO-Alpha-2-Code: SE, ISO-Alpha-3-Code: SEK Obwohl in Deutschland auf Wein derzeit keine Verbrauchsteuer erhoben wird (Übersicht der Verbrauch- und Umsatzsteuersätze für alkoholische Getränke innerhalb der EG), sind bei der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr innerhalb der EG-Mitgliedstaaten und EES-staaten verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten, die sich hauptsächlich auf die erforderliche Erlaubnis und das Mitführen von Begleitpapieren beziehen.
1. Allgemeine Einfuhrbestimmungen
Die geschäftsmäßige Einfuhr von Alkohol ist nur über einen der ca. 300 lizenzierten und registrierten Importeure möglich (die Lizenzierung erfolgt über die norwegischen Steuerbehörden, die Registrierung über das Einzelhandelsmonopol (Vinmonopolet A/S).
2. Begleitdokumente
2.1 Weinlieferung an Privatpersonen
2.2 Weinlieferung im Unternehmerbereich
3. Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften
3.1 Etikettierungsvorschriften
Die Bezeichnung und Aufmachung der Weine muss den geltenden Verordnungen der EU entsprechen.
3.2 Verpackungsvorschriften
Bei der Verwendung von Holzverpackungsmaterial sind innerhalb Deutschlands und zwischen EU-Mitgliedstaaten und EES-staaten wie Norwegen keine pflanzengesundheitlichen Anforderungen zu beachten. Der ISPM Nr. 15 gilt nur für den Import aus bzw. den Export in Nicht-EU-Staaten.
Weitergehende Informationen erteilen die Pflanzenschutzdienste der jeweiligen Bundesländer.
4. Geschenksendungen und Reiseverkehr
4.1 Geschenksendungen (von Privat an Privat)
Es ist nicht möglich Wein und/oder Schaumwein an Norwegen von Privat an Privat als Geschenk zu versenden.
4.2 Reiseverkehr
Verbrauchsteuerpflichtige Getränke, die von Privatpersonen aus einem EG- Mitgliedstaaten oder EES-Staaten (wie Norwegen) für private Zwecke in persönlich verbracht werden, sind steuerfrei. N.B. Maximal einführmenge ist 3 liter wein und 1 liter spiritus pro reise. Dabei ist zu beachten, dass sich die Ware im Abgangsmitgliedstaat im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befinden muss. Dies bedeutet, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden und auf üblichem Wege käuflich sind (z. B. in einem Einzelhandelsgeschäft). Ausnahmen vom steuerfreien Verbringen zu Privatzwecken kommen dann zum Tragen, wenn die mitgeführten Mengen bzw. andere Umstände erkennen lassen, dass die Waren gewerblich verwendet werden sollen. Die Abgrenzung von privater zu gewerblicher Verwendung geschieht u. a. anhand der so genannten Indikativmenge (Richtmenge).
5. Steuern und sonstige Abgaben
5.1 Steuern
5.1.1 Umsatzsteuer
25 %
5.1.2 Verbrauchsteuer
Über 2,7 volumprozent bis. 3,7 volumprozent 10,23 NOK pro liter
Über 3,7volumprozent bis. 4,7 volumprozent 17,72 NOK pro liter
Über 4,7volumprozent bis.22 volumprozent 3,96 NOK pro liter
|